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Verjährung von Beseitigungsansprüchen eines Wohnungseigentümers bei unzureichendem Trittschall
LG Dortmund, AZ: 17 S 6/12, 22.06.2012
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Der Beseitigungsanspruch eines Wohnungseigentümers nach §§ 15 WEG, 1004 BGB verjährt in drei Jahren ab Kenntnisnahme, § 195 BGB. Er unterliegt nicht dem Anspruch aus eingetragenem Recht i.S.d. § 902 BGB.

Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben bzw. ein entsprechendes Beweissicherungsvefahren einleiten kann ( vgl. BGH NJW 2001, NJW 2004, 510; NJW 2007, 830; NJW 2008,2576 ).

Ist der vorhandene Trittschall nicht ausreichend, so kommt es nicht darauf an, wann eine vom Bodenbelag ausgehende Geräuschübertragung als störend empfunden wird, sofern sich nicht das objektiv messbare Maß an Trittschallübertragung verschlechtert habe.

Die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs eines unzureichenden Trittschalls beginnt bereits mit der Beendigung der Errichtung der Störungsquelle.

Ein möglicher Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB lebt auch nicht mit jeder wiederholenden Störungshandlung ( Durchschreiten der Wohnung ) neu auf, sondern ergibt sich erst aus der Handlung im Zusammenhang mit der vorhandenen Störungsursache
( unzureichender Trittschall ).
Das LG Dortmund stellt zutreffend fest, dass die Verjährung von Beseitigungsansprüchen bei baulichen Maßnahmen mit deren Fertigstellung und Kenntnisnahme der wesentlichen Umstände beginnt.

Folgerichtig verneint es auch einen möglichen Unterlassungsanspruch, da die Störungen letztlich auch von einem unzureichenden Trittschall ausgehen und nicht nur von der Benutzung der Wohnung.

Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu § 902 BGB, da lediglich die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Verjährung unterliegen, nicht aber der Anspruch aus dem eingetragenen Recht selber. Diese lassen sich jedoch nur mit einen Duldungsanspruch durchsetzen.

Insoweit hatte die klagende Partei durch den falschen Klageantrag das Gericht in seiner Entscheidung gebunden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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