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Verjährung von Beseitigungsansprüchen eines Wohnungseigentümers bei unzureichendem Trittschall
LG Dortmund, AZ: 17 S 6/12, 22.06.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung WEG Wohnungseigentum Lärm Lärmbelästigung Trittschall 1004 BGB 214 Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Trittschalldämmung Störung Störungsursache Wohnungseigentümer § 195 BGB Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch Duldungsanspruch Geräusch Geräuschübertragung Bodenbelag Störungsquelle Schallbrücken Fliesen Vermörtelung Sondereigentum Gemeinschaftseigentum
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Folgerichtig verneint es auch einen möglichen Unterlassungsanspruch, da die Störungen letztlich auch von einem unzureichenden Trittschall ausgehen und nicht nur von der Benutzung der Wohnung.
Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu § 902 BGB, da lediglich die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Verjährung unterliegen, nicht aber der Anspruch aus dem eingetragenen Recht selber. Diese lassen sich jedoch nur mit einen Duldungsanspruch durchsetzen.
Insoweit hatte die klagende Partei durch den falschen Klageantrag das Gericht in seiner Entscheidung gebunden.