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Spieleanbeiter kann einen unentgeltlichen Spielnutzungsvertrag jederzeit kündigen, § 307ff. BGB
AG Karlsruhe, AZ: 8 C 220/12, 24.07.2012
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Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines unentgeltlichen Spielnutzungsvertrages keine befristete Laufzeit angegeben, so können beide Parteien den Vertrag jederzeit wieder kündigen.

Da eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Spielenutzungsvertrages nicht besteht, ist die Beklagte aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit nicht verpflichtet, mit dem Kläger einen neuen Spielenutzungsvertrag abzuschließen, so dass auch ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Spielsperre bzw. auf Aufhebung des Spieleverbots nicht besteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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