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Eine AGB-Klausel, die den Weiterverkauf von Software verbietet, ist wirksam, § 307ff. BGB
LG Berlin I, AZ: 15 O 56/13, 21.01.2014
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Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Spiele Anbieters, die die Übertragung von Accounts und/oder die Weiterveräußerung von Software verbietet, ist unter Beachtung der §§ 307-309 BGB wirksam.

Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von AGB im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.

Die Weiterveräußerung einer DVD-Rom den Ersterwerber ist rechtlich und tatsächlich möglich, sofern die enthalte Zugangsnummer noch nicht mit einem Online-Account verknüpft worden ist. Jedoch stehen dem Software-Hersteller keine Urheberrechtsansprüche zu.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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