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"Ist-Jahresabrechnung" ist nichtig, Beschlussfassung über Verwaltervertrag kann konkludente Verwalterwahl sein; §§ 27, 28 WEG
AG Dorsten, AZ: 3 C 210/17, 08.05.2018
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Eine Jahresabrechnungen genügt den gesetzlichen Anforderungen nach § 28 Abs. 2 WEG nicht, wenn in die Jahresabrechnungen nicht die von den Eigentümern geschuldeten Soll-Vorauszahlungen eingestellt sind, sondern die geleisteten tatsächlichen Ist-Zahlungen (vgl.: LG Dortmund I S 233/13; 1 S 47/14; 1 S 462/14; 1 S 210/14; BGH V ZR 147/11 vom 09.03.2012 und V ZR 171/11 vom 03.06.2011).

Hintergrund dafür ist, dass nur bei Einstellung der Soll-Vorauszahlungen die
Abrechnungsspitze, nämlich die Differenz zwischen den Soll-Vorauszahlungen nach
dem Wirtschaftsplan (d.h., die über das Jahr im Regelfall monatlich im Voraus
geschuldeten Beträge) und den tatsächlich angefallenen Kosten mit
anspruchsbegründender Wirkung richtig ausgewiesen wird.

Es widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, dass lediglich eine Verlängerung des Verwaltervertrages beschlossen, eine ausdrückliche Neubestellung des Verwalters aber nicht erfolgt ist. Die beschlossene Verlängerung des Verwaltervertrages ist nach Wortlaut und Sinn und Zweck für den unbefangenen Betrachter als nächstliegend dahin auszulegen, dass davon nicht nur die Verlängerung des Vertrages, sondern als konstitutiver Bestandteil auch die Neubestellung des Verwalters umfasst ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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