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Von der IHK zu bestimmende Sachverständige muss im Beschluss nicht namentlich benannt werden; § 21 WEG
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 30/17, 03.05.2018
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Die Übertragung der Auswahl eines Sachverständigen durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf die Hausverwaltung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die wesentlichen Vertragsinhalte den Wohnungseigentümern bekannt sind und vom Ermächtigungsbeschluss mit umfasst sind.

Bei der Auswahl des Sachverständigen handelt sich um eine unterranginge Entscheidungskompetenz, wenn der Gutachter auf Vorschlag der IHK beauftragt werden soll und nur für den Fall, dass die IHK mehrere Sachverständige vorschlagen sollte, eine Auswahl der vorgeschlagenen Sachverständigen durch den Verwalter erfolgen soll.

Über die Kosten der sachverständigen Beauftragung ist kein gesonderter Beschluss zu fassen, da zu Beginn der Beauftragung die Kosten für ein Sachverständigengutachten nur schwer zu bemessen sind und sich diese grundsätzlich anhand objektiver Parameter bestimmen lässt. Die Beauftragung des Sachverständigen soll den Umfang und damit auch die Kostenfrage der Sanierung erst klären. An dem noch zu ermittelnden Umfangs der Sanierung orientiert sich regelmäßig auch die Höhe der Sachverständigenkosten.

Bei einem sogenannter "Grundlagenbeschluss" muss die einem solchen Beschluss anhaftende Unverbindlichkeit in ausreichendem Maße erkennbar sein.

Die Formulierung ,,Die Wohnungseigentümer beschließen, die Hauseingangstüre auszutauschen." ist missverständlich und lässt die Interpretation zu, dass über das,,Ob" der Maßnahme abschließend entschieden wurde. Ein unverbindlicher Grundlagenbeschluss im Hinblick auf eine anstehende Sanierung enthält üblicherweise eine Regelung dahingehend, dass ein Sachverständiger ein Sanierungsobjekt begutachten und Ausführungen dazu machen soll, wie die Sanierung durchzuführen ist und welche Kosten entstehen werden. Diesbezüglich erfolgt eine Beschreibung des jeweiligen Sanierungsbedarfes. Erst nach der Ermittlung des Sanierungsbedarfes wird über das ,,Ob" der Sanierung entschieden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Bestimmtheit Nichtigkeit Wohnungseigentümerversammlung Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop