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Waschanlagen-Betreiber haftet für Schäden am Fahrzeug, die durch Bürsten verursacht wurden
AG Leipzig, AZ: 111 C 5183/10, 31.03.2011
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1. Der Betreiber einer Waschstraße ist dazu verpflichtet, regelmäßig seine Anlage, insbesondere die Bürsten auf Fremdkörper, zu kontrollieren.

2. Bei einem Schuldanerkenntnis gem. § 781 besteht eine Schriftform und es kommt auf den Empfängerhorizont an. Demnach muss das Anerkenntnis so ausgelegt werden, wie es ein Objektiv Dritter zu verstehen hat, §§ 133, 157 BGB

3. Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung ist nur dann gegeben, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Dies ist bei einem nicht personengebundenen Firmenfahrzeug der Fall.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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