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Wohnungseigentümer hat gegen Verwalter keinen Wiederherstellungsanspruch am Gemeinschaftseigentum; §§ 10 Abs. 6 WEG, 280 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 110/14, 25.02.2015
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Ein Wohnungseigentümer kann vom Verwalter nicht die Neuanpflanzung einer Hecke verlangen, deren Beseitigung der Verwalter veranlasste, wenn diese im Bereich des Gemeinschaftseigentums stand. Auf die Frage, ob diese ausschließlich oder jedenfalls überwiegend für die Kläger von Nutzen war, kommt es dabei nicht an.

Der Verwaltervertrag entfaltet nicht nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien - Gemeinschaft einerseits, Verwalter andererseits - sondern darüber hinaus auch Schutzwirkung zu Gunsten der einzelnen Wohnungseigentümer, so dass diesen im Falle der Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Verwalter und eines dadurch verursachten unmittelbaren Schadens ein eigener Schadensersatzanspruch erwachsen kann.

Schadensersatzansprüche wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft überlassen, sondern im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen. Hier besteht anders als bei Ansprüchen gem. § 1004 BGB eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG (BGH NJW 2011, 1351).

Dies gilt auch für einen auf § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 249 BGB gestützten Wiederherstellungsanspruch. Auch wenn dieser Anspruch in Konkurrenz zu einem Anspruch aus § 1004 BGB treten kann, so sind derartige Schadensersatzansprüche insgesamt als gemeinschaftsbezogene Rechte im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG anzusehen, schon weil die Wahl zwischen Naturalrestitution und Geldersatz gemeinschaftlich getroffen werden muss.

Zur Durchsetzung solcher Ansprüche gegen den Verwalter aufgrund von Veränderungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind einzelne Mitglieder daher ohne entsprechenden Gemeinschaftsbeschluss nicht berechtigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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