Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wohnungseigentümer hat keinen Individualanspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung; §§ 14, 15 WEG, 1004 BGB
LG München I, AZ: 1 S 1978/16, 15.11.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Einbau der fünf Dachflächenfenster ohne Zustimmung aller anderen Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage stellt eine unzulässige bauliche Änderung dar.

Zur gerichtlichen Geltendmachung eines sich aus der Überschreitung des zulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums aus § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden, auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichteten Schadensersatzanspruchs fehlt dem einzelnen Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis.

Denn gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat der Geschädigte hier grundsätzlich die Wahl zwischen Naturalrestitution, also der Wiederherstellung des Zustandes, der ohne den Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes bestehen würde, und Geldersatz. Dieses Wahlrecht würde den übrigen Eigentümern genommen und dadurch in ihr Recht zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen, wenn ein Einzelner den Anspruch ohne ihre Ermächtigung selbständig geltend machen könnte.

Schon deshalb sind solche auf die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtete Schadensersatzansprüche, auch wenn Inhaber dieser Ansprüche die einzelnen Eigentümer sind und nicht die Gemeinschaft, im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich, d. h. aufgrund einer gemeinschaftlichen Entscheidung der Berechtigten, geltend zu machen.

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ist ferner nicht nur auf die Beseitigung der Dachflächenfenster, sondern auch auf die Rechtsfolge der Wiederherstellung des Daches gerichtet. Zwar richtet sich der sog. quasinegatorische Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG grundsätzlich nur auf die Beseitigung der Beeinträchtigung durch deren Abstellung für die Zukunft, nicht hingegen auf die Herstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung ihrer Folgen, die nur als Schadensersatz nach § 823 BGB bzw. vorliegend auch nach § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB verlangt werden kann.

Tritt ein Beseitigungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB konkurrierend neben die sich aus § 14 Nr. 1 WEG i.V.m. § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums, so ist der einzelne Eigentümer allerdings nicht dazu berechtigt, den Beseitigungsanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Anspruchsinhaber geltend zu machen.

Auch bestünde die Gefahr, dass der Schuldner mit zwei verschiedenen Gläubigern konfrontiert wäre, wenn die Eigentümer gemeinsam den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch und ein einzelner Eigentümer daneben den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend machen könnte. Da es sich letztlich um einen einheitlichen prozessualen Streitgegenstand handelt, kann auch die Prozessführungsbefugnis nur einheitlich für sämtliche hiervon erfassten materiell-rechtlichen Ansprüche beurteilt werden.
Nachdem die Rechtsprechung es bisher zugelassen hatte, dass ein Wohnungseigentümer seinen Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung nicht durchführen kann, wenn die Gemeinschaft diesen Anspruch an sich gezogen hat, geht das LG Müchen noch einen Schritt weiter und verneint die Prozessführungsbefugnis bereits dann, wenn neben dem Beseitigungsanspruch auch Schadensersatzansprüche bzgl. der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bestehen.

Da diese Konkurrenz fast immer bestehen wird, wäre diese Rechtsauffassung das Ende des Individualanspruches eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung der nicht genehmigten baulichen Veränderungen.

Die vom Landgericht München zitierte Entscheidung des LG Hamburg (Az.: 318 S 110/14) betraf einen anderen Fall, als es dort um die Neuanpflanzung einer vom Verwalter entfernten Hecke ging und ein Beseitigungsanspruch nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens war.

Es bleibt abzuwarten, obd er BGH diesen Weg mitgehen wird.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop