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Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers wegen Beseitigung baulicher Veränderungen nach Vergemeinschaftung; §§ 14 WEG, 1004 BGB
LG Berlin I, AZ: 55 S 218/16, 27.10.2017
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Ein Wohnungseigentümer ist zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches nicht aktiv legitimiert, wenn der Verband Beseitigungsansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB durch Beschluss an sich gezogen hat.

Es ist anerkannt, dass Ansprüche gegen einen Eigentümer gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums wegen unzulässiger baulicher Veränderung zu den klassischen Individualansprüchen zählen, die jedoch durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gemacht werden können und nach Vergemeinschaftung durch den Verband auszuüben sind.

Ab dem Zeitpunkt der Vergemeinschaftung ist der Verband aus eigenem Recht befugt, über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zu verfügen und damit auch einen Vergleich zu schließen; insoweit überlagert die Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft, welche die Geltendmachung der Ansprüche an sich gezogen und die Angelegenheit damit zu einer Sache der gemeinsamen Verwaltung gemacht hat, die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz der Sondereigentümer und schränkt diese ein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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