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Waschanlagenbetreiber haftet für Beschädigungen am Fahrzeug wegen vertraglichen Nebenpflichten, §§ 280 I, 241 II BGB
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 2 O 8988/16, 18.05.2017
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Der Betreiber einer SB-Portalwaschanlage muss mit einem falschen Positionieren eines Fahrzeugs durch einen Benutzer rechnen und dem durch entsprechende personelle oder technische Ausstattungen vorbeugen.

Fehlt ein klarer Hinweis auf das Fehlen einer Kontrolleinrichtung für die richtige Querausrichtung des Fahrzeugs kann bei dessen Beschädigung durch Starten des Waschvorgangs den Betreiber eine Haftung – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Benutzers – von 1/3 des Schadens treffen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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