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Zur Kündigung eines Verwalters und zu den Kündigungsfristen; §§ 23 WEG; 174, 314, 626, 675 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 9/15, 20.09.2017
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1. Wird eine Kündigung wegen fehlendem Vollmachtnachweis gem. § 174 BGB zurückgewiesen, müssen diese Bedenken bei einer weiteren Kündigung erneut vorgebracht werden, damit erkennbar ist, dass an dieser Zurückweisung auch weiterhin festgehalten wird.

2. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages ist rechtlich grundsätzlich abschließend nach den in § 626 Abs. 1 BGB niedergelegten Kriterien und nicht anhand der Regelung der Abberufung in § 26 WEG zu bewerten.

Die gesetzliche Frist des § 626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes bei einer seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochenen Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund wegen der erforderlichen Befassung der Miteigentümerversammlung findet keine Anwendung.

Der in Anlehnung an den in § 314 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatz ist als ausreichend anzusehen, wenn die Kündigung binnen angemessener Frist ausgesprochen wird, wobei sich die Frage der Dauer der angemessenen Frist danach beurteilt, wie schnell eine Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung zu erreichen ist.

3. Hat die Verwalterin das Rücklagenkonto der Gemeinschaft nicht als Eigenkonto der teilrechtsfähigen und damit kontofähigen Gemeinschaft, sondern in Form eines Treuhandkontos geführt, hat sie damit in schwer wiegender Weise ihre Verpflichtung aus § 27 Abs. 5 S. 1 WEG verletzt, eingenommene Gelder der Verwaltung von ihrem Vermögen getrennt zu halten.

Nach § 26 Abs. 1 S. 4 WEG stellt es regelmäßig einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters dar, wenn die Beschluss-Sammlung von ihm nicht ordnungsgemäß geführt wird. Den Verwalter trifft insoweit schon bei einmaliger Verletzung einen schweren Vorwurf, der regelmäßig seine Abberufung rechtfertigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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