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Zur Anfechtung einer Rückübertragungsklausel bei einer Grundstücksveräußerung; §§ 129, 133 InsO
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 288/14, 12.10.2017
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Ein in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger ausschließt.

Eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung liegt vor, wenn ein Rücktrittsrecht und seine Absicherung für den Insolvenzfall erst nachträglich vereinbart werden. Eine solche nachträgliche Vereinbarung verkürzt die bestehenden Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger.

Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden.

Räumt der Schuldner dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht ein, entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB mit beiderseitigen Rechten und Pflichten, sobald der Vertragspartner von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Im Fall eines Kaufs kann der Schuldner nicht nur den bezahlten Kaufpreis und die hieraus vom Verkäufer gezogenen Nutzungen verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB), sondern auch den Ersatz notwendiger Verwendungen und anderer Aufwendungen, die er als Käufer gemacht hat (§ 347 Abs. 2 BGB). Diese Ansprüche sind bereits kraft Gesetzes mit Abschluss eines gegenseitigen Vertrags angelegt. Verpflichtet sich der Schuldner zu einer unentgeltlichen Rückgewähr, so verzichtet er auf diese Ansprüche.

Die Anfechtung des Vertrags als Ganzes kann aber die Wirkung einer Teilanfechtung haben, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldner-vermögen nur in begrenztem Umfang geschmälert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist. Daher unterliegen die Einräumung eines Rücktrittsrechts und der die Ausübung dieses Rechts zustehende Rückübertragungsanspruch nicht der Anfechtung. Die Anfechtbarkeit bezieht sich nur auf den unentgeltlichen Teil des Rückübertragungsanspruchs.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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