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Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f TierschutzG führt nicht zur Nichtigkeit eines Hundetrainervertrages; § 134 BGB
LG Essen, AZ: 13 S 13/18, 18.04.2018
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Verträge, durch deren Abschluss beide Vertragspartner ein gesetzliches Verbot verletzen, sind regelmäßig nichtig. Betriffl das Verbot hingegen nur eine der vertragschließenden Parteien, so ist ein solcher Vertrag in der Regel wirksam.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen und wenn das Gesetz die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäffes erfordert, weil der Gesetzeszweck nicht anders erreicht werden und das betreffende Geschäft nicht hingenommen werden kann.

Aus dem Umstand, dass eine Erlaubnis lediglich bei gewerbsmäßiger Ausbildung von Hunden durch Dritte bzw. gewerbsmäßigerAnleitung durch Dritte zur Ausbildung erforderlich ist und aus der Gesetzgebungshistorie ist ersichtlich, dass die Regelung des § 11 Abs. 1 S. I Nr. 8 f Tierschutzgesetz nicht derart maßgeblich für den Tierschutz ist, dass jener nicht erreicht oder gar ausgehöhlt werden könnte, wenn zivilrechtliche Verträge über die Ausbildung oder Anleitung zur Ausbildung von Hunden Bestand behalten, auch wenn der Ausbildende oder Anleitende eine entsprechende Erlaubnis zur gewerblichen Ausbildung oder Anleitung nicht inne hat.

Weil der Begriff der ,,Hundetrainerin" keine geschützte Berufsbezeichnung ist und daher auch nicht an den Erwerb bestimmter Qualifikationen gebunden ist, traf die Beklagte keine Verpflichtung, die Klägerin ungefragt über von ihr erworbene Qualifikationen, Zertifikate und Erfahrungen sowie von ihr nicht erworbene Qualifikationen, Zertifikate und Erfahrungen - also über den Umfang ihrer Sachkunde - aufzuklären, damit diese für sich entscheiden kann, ob sie auf Grundlage dessen die Beklagte ebenfalls als,,Hundetrainerin" mit hinreichender Sachkunde bezeichnen würde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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