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Beschlussfassung über eine über die Abrechnungsspitze hinausgehende Jahresabrechnung ist nichtig
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
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Die Aufnahme von Beitragsrückständen in die Jahresabrechnung gehört nicht zu den Bestandteilen einer Abrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Fehlt den Wohnungseigentümern hinsichtlich solcher abrechnungsfremden Positionen die Kompetenz, Zahlungsverpflichtungen durch Mehrheitsbeschluss zu begründen, hat deren Aufnahme in die Jahresabrechnung die Nichtigkeit des darauf bezogenen Teils des Beschlusses zur Folge. Denn ein Beschluss der Wohnungseigentümer ist nichtig, soweit er Regelungen enthält, die nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung und den Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung einer Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich sind. Hierzu gehören auch die aus dem Wirtschaftsplan oder früheren Jahresabrechnungen fällig gestellten Hausgelder.
Die Entscheidung des BGH wirkt sich insbesondere bei einem Eigentümerwechsel oder bereits verjährten Hausgeldforderungen aus und verhindert, dass bereits fällige Hausgelder über die Abrechnungspitze hinaus erneut fällig gestellt werden können und so den Erwerber mit Forderungen des Rechtsvorgängers belasten zu können. Dass derartige Beschlüsse nicht nur rechtswidrig, sondern vom BGH sogar als nichtig angehsen werden, ist begrüßenswert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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