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Vermieter darf alle 5 Jahre Wohnung besichtigen, ansonsten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; §§ 535, 241 Abs. 2, 242 BGB
AG München, AZ: 461 C 19626/15, 08.01.2016
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Der Mieter kann auch ohne besondere vertragliche Absprache verpflichtet sein, den Vermieter zwecks Besichtigung oder zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Wohnung zu lassen.

Der Vermieter muss dafür aber einen berechtigten Grund haben. Der Vermieter ist zudem zur schonenden Rechtsausübung gehalten.

Routinekontrollen oder anlasslose Besichtigungen sind unzulässig; der Vermieter bedarf eines konkreten sachlichen Grundes, der sich zum Beispiel auch aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjektes ergeben kann.

Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt.

Darüber hinaus darf ein Vermieter alle 5 Jahre die Wohnung besichtigen, um die Schönheitsreparaturen überprüfen zu können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Betreten Wohnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop