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Zur mutmaßlichen Einwilligung einer verbotenen Telefonaquise; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
LG Essen, AZ: 43 O 134/17, 15.03.2018
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Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Marktteilnehmer, der nicht Verbraucher ist, ohne dessen ausdrückliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Das Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen ist stets gegeben, wenn der Angerufene unmittelbar zu einem Geschäftsabschluss bestimmt werden soll. Ein Werbezweck liegt aber auch dann vor, wenn der Anruf mittelbar das Ziel verfolgt, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, beispielsweise bei einer telefonischen Ankündigung oder Vereinbarung eines Termins für einen Vertreterbesuch oder auch bei einem Anruf mit dem Ziel, eine Einwilligung in Werbeanrufe zu erlangen.

Unabhängig davon ist die Sekretariatskraft eines Rechtsanwalts generell nicht berechtigt ist, für diesen eine Einwilligung zur Vornahme von Werbeanrufen auszusprechen. Vielmehr haben Sekretariatskräfte Telefonanrufe entgegenzunehmen und an die Berufsträger weiterzuleiten, ohne dass damit eine Entscheidungsbefugnis über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Werbeanrufs verbunden wäre. Maßgebend ist vielmehr die Einwilligung des Rechtsanwalts als Anschlussinhaber.

Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich von einer mutmaßlichen Einwilligung des Anzurufenden ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen.

Das sachliche Interesse des Angerufenen ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil ein allgemeiner Sachbezug zu den vom angerufenen Unternehmen angebotene Ware oder Dienstleistung besteht. Auch im Rahmen einer laufenden Geschfütsbeziehung ist zu prüfen, ob der Werbende bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände vor dem Anruf ein Einverständnis des Geschäftspartners annehmen konnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Telefonaquise Unlaterer Wettbewerb Abmahnung Aktivlegitimation Frank Dohrmann bottrop