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Jahresabrechnung muss mindestens eine Woche vor der Eigentümerversammlung vorliegen; § 28 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 70/17, 10.04.2018
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Jeder Beschluss über die Jahresabrechnung ist anfechtbar, wenn die Abrechnung erst in der Versammlung präsentiert wird und somit keine Prüfungsmöglichkeit bestand. Der Versand der Abrechnung mit der Einladung unter Wahrung der Einladungsfrist genügt. Wurde ohne Beifügung der Jahresabrechnung eingeladen, kommt die Nachreichung so lange in Betracht, als den Wohnungseigentümern eine Schlüssigkeitsprüfung noch vor der Versammlung zugemutet werden kann. Eine Woche dürfte hierfür ausreichend sein. Dabei geht es nicht um die Belegprüfung, sondern um die Plausibilitätskontrolle des vorgelegten Rechenwerks.

Die Jahresabrechnung muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben (Zufluss-/Abflussprinzip) für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten.

Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers
oder sonstigen Sachverständigen aus sich heraus verständlich sein.

Damit die Jahresabrechnung aus sich heraus verständlich und prüfbar ist, müssen die in der Gesamtabrechnung und in den Einzelabrechnungen angesetzten Beträge miteinander harmonisieren, d.h. schlüssig aufeinander aufbauen bzw. aus der Abrechnung herleitbar sein.

Es genügt nicht, dass sich das maßgebende Zahlenwerk und die
Schlüssigkeit der Rechnung für den Eigentümer erst aufgrund einer erläuternden
Darstellung des Verwalters erschließt.

Ist einer Jahresabrechnung weder zu entnehmen, welche Bankkonten die WEG führt, noch wie der Anfangs- und Endbestand der einzelnen Bankkonten ausfiel, genügt die Angabe Anfang- und Endbestand ohne Bezeichnung des Kontos nicht.

Die Einsicht in die Unterlagen ersetzt diese Übersicht nicht. Allein entscheidungserheblich ist, ob die Jahresabrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und nicht die Kenntnis des einzelnen Miteigentümers.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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