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Zur konkludenten Ausübung eines Wahlrechts des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses
OLG Hamm, AZ: I-30 U 128/17, 06.04.2018
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Verlangt eine Partei etwas, was vertraglich nicht vereinbart war, kann hierin nicht eine konkludente Ausübung eines vertraglich vereinbarten Wahlrechts gesehen werden.

Vorliegend ergibt sich die Besonderheit, dass die vertragsschIießenden Parteien noch von Aufbauten ausgegangen sind, die von dem Mieter ohne Schwierigkeiten entfernt und mitgenommen werden können, da nur die Errichtung eines,,Behelfsheimes" vorgesehen war. Die Errichtung fester Aufbauten, die vom Mieter nicht mitgenommen und weiter von ihm verwendet werden können, war hingegen nicht von ihrer Vorstellung umfasst. Solche sind dann jedoch später errichtet worden. Mit ihrer Errichtung änderte sich die Interessenlage des Mieters.

Da eine Mitnahme und weitere Verwendung für ihn nun nicht mehr möglich war, konnte es durchaus auch seinem wohlverstandenen Interesse dienen, wenn er die Aufbauten entschädigungslos zurücklassen durfte und der Vermieter (lediglich) auf die Entfernung der Aufbauten verzichtete. Angesichts dieser besonderen Interessenlage bedurfte die Ausübung des Wahlrechts seitens des Vermieters nunmehr nach Rechtsauffassung des Senats auch der Kundgabe des Willens, eine Entschädigung für das Belassen der Aufbauten entrichten zu wollen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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