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Zur Formunwirksamkeit eines Grundstückskaufs, § 311 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/11, 13.07.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rückkaufsverpflichtung § 326 Abs. 2 BGB aF Verpflichtung Formmangel §§ 125, 313 Satz 1 nichtig Mangel sei § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB formgerecht Abschluss Kaufvertrag Immobilie Grundstück Bauträgergesellschaft Heilung
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