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Eine Zurückweisung gem. 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und bedarf daher ebenfalls einer Vollmachtsurkunde
AG Kleve, AZ: 3 C 452/98, 06.11.1998
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1. Wird die Anspruchsanmeldung i. S. v. § 651 g BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen, kann die Zurückweisungserklärung ihrerseits wegen fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Eine juristische Person, wie eine GmbH kann niemals in eigenen Namen handeln. Jedoch hat jede juristische Person einen gesetzlichen Vertreter. Erfolgt die Zurückweisungserklärung nicht durch den gesetzlichen Vertreter, sondern durch einen Mitarbeiter (der Rechtsabteilung) kann diese Zurückweisung ebenfalls zurückgewiesen werden.

2. Der Reisepreis ist nicht zu mindern, weil vereinzelt Kakerlaken im Apartment des Reisenden auftreten. Mit dem Auftreten von Kakerlaken ist bei Reisen in südliche Länder regelmäßig zu rechnen. Einzelne Kakerlaken sind daher lediglich eine Reiseunannehmlichkeit und begründet keinen Minderungsanspruch.

Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB. setzt einen erheblichen Fehler der Reiseleistung voraus. Dies ist erst dann der Fall, wen eine Minderung des Reisepreises um mindestens 50 % gerechtfertigt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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