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Kein Anspruch aus § 817 BGB bei Schwarzarbeit
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 134/90, 05.05.1992
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Grundsätzlich findet § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB auch dann Anwendung, wenn der Vertragspartner in Ausführung eines gemäß § 134 BGB nichtigen Vertrags seine Leistung erbringt. Wer jedoch bewusst ein Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen

Ein Inserat, das nach seinem objektiv erkennbaren Inhalt Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, verstößt gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Nicht erforderlich ist, dass in dem Anzeigentext ausdrücklich für Prostitution geworben wird. Vielmehr genügt es, dass dem verständigen, nicht ganz lebensfremden Leser aus der Kontaktanzeige unter Berücksichtigung der Umstände das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen einer Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen erkennbar ist.

Verträge über die Insertion von Kontaktanzeigen, in denen Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Handlungen angeboten werden, sind wegen Verstoßes gegen § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nach § 134 BGB nichtig und begründen Ansprüche weder aus Vertrag noch aus Bereicherung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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