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Haftung des Vertreters bei nicht-existierenden Vertretenen, § 179 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 170/07, 12.11.2008
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Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.

Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände, auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte.
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Keywords: Stellvertretung Vertreter Vertretenen Haftung ohne Vertretungsmacht § §§ 164 177 179 BGB juristische natürliche Personen Willenserklärung