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Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäft gem. § 174 BGB muss unverzüglich geschehen
LG Köln, AZ: 7 O 112/15, 30.10.2015
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft kann gem. § 174 BGB nur unverzüglich zurückgewiesen werden.

Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach mehr als einer Woche ist auch, wenn man dem Zurückweisenden einer angemessenen Überlegungsfrist und die Möglichkeit, Rechtsrat einzuholen, zubilligt nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 BGB, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.
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