Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/11, 13.07.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Zwar gehört zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Nutzung der Wohnung zur (werk)täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht mehr getragen und ist als "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes" im Sinne der Teilungserklärung zu qualifizieren.

Die Verweigerung der Nutzungsgenehmigung erschöpft sich nicht allein in einem Negativbeschluss des Inhalts, dass sich die erforderliche Mehrheit für die Erteilung einer Genehmigung nicht fand. Vielmehr beinhaltet die Verweigerung der Genehmigung wie bereits die Formulierung des der Beschlussfassung zugrunde liegenden Tagesordnungspunktes deutlich macht ("Beschlussfassung über die Genehmigung bzw. Untersagung der bereits bestehenden gewerblichen/beruflichen Nutzung") - zugleich die Untersagung einer weiteren Fortsetzung der in der Wohnung ausgeübten Kinderbetreuungstätigkeit.

Sieht die Teilungserklärung eine Nutzungsänderung bei Zustimmung von 3/4 aller Wohnungseigentümer vor und wird die qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, so gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Ist der die Nutzung begehrende Wohnungseigentümer mit dieser Ablehnung nicht einverstanden, kann er nicht auf Zustimmug klagen, sondern muss zunächst den ablehnenden Beschluss anfechten. Es steht ihm aber frei, einen erneuten Antrag auf Zustimmung zu stellen. Denn insoweit handelt es sich um einen Negativbeschluss, der für eine erneute Beschlussfassung über denselben Gegenstand keine Sperrwirkung entfaltet.
Zutreffend verneint der BGH mit Hinweis auf die Teilgewerblichkeit einer Tagesmutter die Nutzung einer Eigentumswohnung zur Betreuung von Fremdkindern. Auch die Ausübung eines sozialen Berufes stellt ein Gewerbe dar, welches in einer Eigentumswohnung nur unter strengen Voraussetzungen ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer zulässig ist.

Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung BGH (V ZR 72/09), da der BGH eine Vermietung als Ferienwohnung als nicht gewerblich i.S.d. Wohnungseigentumsrechts angesehen hat.

Ferner hat der BGH bei einer ablehenden Nutzungsänderung durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung die Anfechtung des Negativbeschlusses für notwendig erachtet. Anderenfalls ist eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Nichtbeschlusses wegen seiner Bestandskraft nur auf Nichtigkeitsgründe hin überprüfbar. Der BGH stellt aber ferner fest, dass die unterbliebende Anfechtung des Negativbeschlusses keine Sperrwirkung für den erneuten Antrag auf eine entsprechende Beschlussfassung begründet.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtbeschluss Negativbeschluss Anfechtung Gewerbe Berufsausübung Wohnung Wohnungseigentümer Gemeinschaft Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümergemeinschaft Kindertagesstätte Tagesmutter Mietwohnung Kinder Lärm Schmutz Gewerbe gewerblich gewerbliche Nutzung Zustimmung Wohnungseigentümer Untersagung Unterlassung Unterlassungsanspruch § 15 WEG 1004 BGB