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Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung dar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/11, 13.07.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 94/11, 13.07.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 72/09, 15.01.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtbeschluss Negativbeschluss Anfechtung Gewerbe Berufsausübung Wohnung Wohnungseigentümer Gemeinschaft Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümergemeinschaft Kindertagesstätte Tagesmutter Mietwohnung Kinder Lärm Schmutz Gewerbe gewerblich gewerbliche Nutzung Zustimmung Wohnungseigentümer Untersagung Unterlassung Unterlassungsanspruch § 15 WEG 1004 BGB
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Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung BGH (V ZR 72/09), da der BGH eine Vermietung als Ferienwohnung als nicht gewerblich i.S.d. Wohnungseigentumsrechts angesehen hat.
Ferner hat der BGH bei einer ablehenden Nutzungsänderung durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung die Anfechtung des Negativbeschlusses für notwendig erachtet. Anderenfalls ist eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Nichtbeschlusses wegen seiner Bestandskraft nur auf Nichtigkeitsgründe hin überprüfbar. Der BGH stellt aber ferner fest, dass die unterbliebende Anfechtung des Negativbeschlusses keine Sperrwirkung für den erneuten Antrag auf eine entsprechende Beschlussfassung begründet.