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Kein Anspruch auf Minderung gem. § 651d BGB bei Lärmbelästigung
LG Rostock, AZ: 9 O 174/10, 15.11.2010
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Ein Reisemangel gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist dann gegeben, wenn die Reise mit einem Fehler behaftet ist, der den mit der Reise bezweckten Nutzen beeinträchtigt oder wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt.

Die Soll-Beschaffenheit und somit der Leistungsinhalt einer Reise wird regelmäßig durch den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prospekt des Veranstalters bestimmt.

Eine übermäßige Lärmbelästigung kann grundsätzlich einen Reisemangel darstellen. Diese muss jedoch im Allgemeinen hingenommen werden, wenn sie das zumutbare und üblicherweise zu erwartende Maß nicht übersteigt oder wenn im Reiseprospekt darauf hingewiesen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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