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Reiseteilnehmer können wegen "höherer Gewalt" Reisevertrag kündigen, § 651j BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 16 U 49/94, 16.09.2004
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Bei objektiven Unannehmlichkeiten, die weder vom Reisenden noch Reiseveranstalter beeinflusst werden können, handelt es sich um „höhere Gewalt“.

Bei unvorhersehbaren behördlichen Maßnahmen, wie eine Änderung der Einreisebedingungen, handelt es sich nicht um das „allgemeines Lebensrisiko”, sondern um „höhere Gewalt“. Der Reiseveranstalter ist in solchen Fällen verpflichtet, den Reisenden den Reisepreis zurückzuzahlen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Reisevertrag kündigen Reisepreis erstatten Geld zurück fällt aus Reise Urlaub Flug Fahrt höhere Gewalt; hoheitliche Maßnahmen; Einreisebedingungen; Einreisebestimmungen