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Veranstalter stoniert Reise, weil die Jagdsaisson noch nicht eröffnet war, § 651j BGB
LG Mönchengladbach, AZ: 4 S 64/06, 21.02.2007
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Höhere Gewalt führt zu einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise. Eine solche liegt vor, wenn der vertraglich vorgesehene Nutzen der Reise als Ganzes bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Kündigung in Frage gestellt ist. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn wesentliche Teile der Reise nicht durchführbar sind.

Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Eröffnung der Saison aufgrund Korruption unterbleibt, genügt nicht, um eine Vorhersehbarkeit zu bejahen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Kündigung des Reisevertrages; Höhere Gewalt; Erstattungsanspruch des Reiseveranstalters, Umfang des Rückzahlungsanspruchs des Reisenden Stornierung 651 651e 651d 651c §§ BGB