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Betreuer kann Berufung eines Prozessunfähigen auch nach Ablauf der Berufungsfrist genehmigen; § 89 Abs. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 37/17, 14.12.2017
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Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt.

Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt ( BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Prozessunfähigkeit Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Genehmigung nachträgliche