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Betreuer kann Berufung eines Prozessunfähigen auch nach Ablauf der Berufungsfrist genehmigen; § 89 Abs. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 37/17, 14.12.2017
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Keywords: Prozessunfähigkeit Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Genehmigung nachträgliche
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