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Bis wann muss ein ausgeschiedener Verwalter die Abrechnung noch erstellen; §§ 28 Abs. 3 WEG???
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 89/17, 16.02.2018
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LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
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LG Dortmund, AZ: 1 S 205/16, 05.10.2016
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BayObLG München, AZ: BReg 2 Z 142/87, 15.11.1988
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fälligkeit Jahresabrechnung Pflicht zur Erstellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
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Die besonders praxisrelevante Frage, ob der Verwalter, der zum 31.12. aus seinem Amt ausscheidet, die Jahresabrechnung des abgelaufenen Jahres noch erstellen muss oder der zum 01.01. bestellte neue Verwalter, hat der BGH leider offen gelassen, so dass die bisher bestehenden Unklarheiten durch die Entscheidung nicht geklärt wurden.