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Zur Ermächtigung des teilenden Wohnungseigentümers zur nachträgllichen Aufteilung von Sondernutzungsrechten (hier: Stellplätze); §§ 15 Abs. 3 WEG; 1004 BGB, 265f ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 145/16, 05.12.2017
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1. Eine Klage kann auch nach der Veräußerung des streitbefangenen Wohnungseigentums durch den Beklagten gegen diesen weiter verfolgt werden. Der Beklagte tritt ab der Veräußerung als gesetzlicher Prozessstandschafter des Erwerbers auf. Das folgt zwar nicht aus § 48 Abs. 2 S. 3 WEG, denn es liegt kein Wechsel im Eigentum eines Beigeladenen vor. Bei einer Unterlassungsklage nach § 1004 BGB finden aber die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO Anwendung.

2. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann von jedem Miteigentümer bei jedem unzulässigen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG geltend gemacht werden, eine darüber hinausgehende konkrete Beeinträchtigung des Anspruchsstellers ist keine Anspruchsvoraussetzung.

3. Ein Miteigentümer, der die ausschließliche Nutzung gemeinschaftlicher Stellflächen beansprucht, entzieht den Miteigentümern zum einen Ausweichparkflächen, zum anderen die Möglichkeit, die Stellplätze - etwa durch Vermietung - zu verwerten.

3. Eine Ermächtigung, durch die sich der teilende Eigentümer vorbehält, Sondernutzungsrechte zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen, ist zulässig, muss aber grundsätzlich dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen.

Ist der Änderungsvorbehalt nur schuldrechtlich, gilt der - von dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu trennende - Grundsatz, dass die Übertragung einer nach dem Gesetz den Wohnungseigentümern vorbehaltenen Kompetenz auf einzelne Wohnungseigentümer einer Ermächtigung bedarf, die Ausmaß und Umfang der daraus folgenden Belastungen für die Wohnungseigentümer zweifelsfrei erkennen lässt.

Ein Vorbehalt, der den teilenden Eigentümer berechtigt, einzelnen Wohnungen nachträglich Sondernutzungsrechte zuzuordnen, ist demnach nur wirksam, wenn er erkennen lässt, welche Flächen für die Begründung von Sondernutzungsrechten herangezogen werden können.

4. Ein obligatorisches Sondernutzungsrecht wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, die es abgeschlossen haben. Bei Wechsel auch nur eines Wohnungseigentümers entfällt ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht in der Regel vollständig (§ 139 BGB), wenn nicht ausnahmsweise anzunehmen ist, dass die Vereinbarung unter den verbleibenden aufrecht erhalten werden sollte.

Der Wille des Sondernachfolgers zur Aufrechterhaltung des Sondernutzungsrechts muss positiv feststehen, er darf nicht einfach fingiert werden und liegt insbesondere auch nicht in der stillschweigenden Hinnahme des alleinigen Gebrauchs eines Stellplatzes.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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