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Streitwert für Wohnungsbesichtigung beträgt 1% des Verkehrswertes der Wohnung; §§ 48, 63, 68 GKG
LG Berlin I, AZ: 65 T 132/17, 27.11.2017
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Die Bemessung des Gebührenstreitwerts für eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung einer Besichtigung folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Dieser liegt hier in der Besichtigung der vom Mieter inne gehaltenen Wohnung durch eine Maklerin im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Verkauf. Abzustellen ist in diesem Fall auf das Verwertungsinteresse des Vermieters, insbesondere den erwarteten Kaufpreis.

Da die Besichtigung (nur) der erste Schritt eines langwierigen, ergebnisoffenen Prozesses ist, kann nur ein geringer Bruchteil dessen in Ansatz gebracht werden.

Der Ansatz von 1 % des in Aussicht genommenen Verkaufserlöses von 150.000,00 € ist hier angemessen und ausreichend.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: STreiwert Beschwerdewert Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungsbesichtigung