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Eigentümerversammlung mit "kleiner" Tagesordnung darf in Waschküche stattfinden; §§ 23, 24 WEG
OLG Düsseldorf, AZ: 5 Wx 512/92, 01.03.1993
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Die Durchführung einer Eigentümerversammlung in der Waschküche des Hauses rechtfertigt es nicht, die gefaßten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.

Daß die früheren Versammlungen der Wohnungseigentümer regelmäßig in einer nahegelegenen Gaststätte stattgefunden haben, begründet keine Verpflichtung für die Verwalterin, auch alle nachfolgenden Versammlungen in dieses Lokal einzuberufen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nur um zwei eng begrenzte Tagesordnungspunkte ging, die im wesentlichen die gleiche Fragestellung betrafen, nämlich ob dem Verwalter die Befugnis eingeräumt werden sollte, für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Gemeinschaft zu beauftragen.

Mit Rücksicht darauf, daß die Anmietung eines Saales in einer Gaststätte Kosten für die Wohnungseigentümergemeinschaft verursacht hätte, andererseits angesichts der "kleinen" Tagesordnung eine längere Dauer der Wohnungseigentümerversammlung nicht zu erwarten war, war es den Wohnungseigentümern zuzumuten, gewisse Unbequemlichkeiten bei der Versammlung in Kauf zu nehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Versammlungsort Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop ungeeigneter