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Reisemängelansprüche: § 651k BGB enhält keine Insolvenzsicherung
LG Köln, AZ: 24 S 11/03, 11.12.2003
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Aus § 651 k BGB ergibt sich nicht, dass vom Versicherungsschutz auch Ansprüche des Reisenden erfasst werden. Die Insolvenz des Veranstalters hindert nur die wirksame Durchsetzung der aus den Reisemängeln entstehenden Rechte des Reisenden nach dessen Rückkehr.

Insoweit steht der Reisende in einer vergleichbaren Lage wie jeder Gläubiger, der Vorkasse geleistet hat und aufgrund der Insolvenz seines Schuldners etwaige, auch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Leistungen gerichtete Sekundäransprüche wegen Schlechtleistung nicht realisieren kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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