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Beweissicherungsverfahren erst nach Vorbefassung durch die Wohnungseigentümer zulässig; §§ 21 Abs. 4 u. 5, 43 WEG, 485ff ZPO
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 H 1/16, 19.10.2016
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Ein Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahren eines Wohnungseigentümers ist subsidiär zu einer vorherigen Beschlussfassung der für Verwaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum primär zuständigen Wohnungseigentümerversammlung.

Bei Klagen auf Durchführung von Instandsetzungs- und anderen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gegen die übrigen Wohnungseigentümer, die auf § 21 Abs. 4 WEG i. V. mit § 21 Abs. 3 und 5 WEG gestützt werden können, ist allgemein anerkannt, dass wegen des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft eine Klage auf Durchführung regelmäßig nur zulässig ist, wenn der Kläger im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zuvor vergeblich versucht hat, die konkrete Maßnahme durch Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen.

Der vorherigen Einschaltung der Wohnungseigentümerversammlung bedarf es nur dann nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Beschluss nicht zustande kommen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung