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Gewährleistungsrechte können bereits während der Reise geltend gemacht werden, § 651 g BGB
OLG Hamm, AZ: 9 U 169/08, 23.06.2009
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Zur Erfüllung des Erfordernisses der Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen gemäß § 651 g BGB genügte es, dass dem Reiseveranstalter vor Ablauf der Monatsfrist die Mängelanzeigen des Reiseteilnehmers bekannt werden. Dies ist auch der Fall, wenn der Reisende die entsprechenden Mängel bei der örtlichen Reiseleitung anzeigt.

Eine wirksame Erklärung gem. § 651 g I BGB muss erkennen lassen, dass wegen der gerügten Mängel nicht nur Abhilfe verlangt wird, die nach Reiseende ohnehin nicht mehr möglich ist, sondern weitergehende Ansprüche aus den Mängeln hergeleitet werden sollen. Es ist daher erforderlich, dass der Reiseteilnehmer deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellt und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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