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Eine Zwischenlandung bei einen Direktflug stellt einen Reisemangel dar, § 651 d BGB
AG Rostock, AZ: 47 C 241/10, 18.03.2011
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Keywords: Reisemangel Flug Flugreise Schiffsfahrt Schadenersatz Geld zurück Minderung Anspruch Unzumutbarkeit Nebenanforderungen Lärm Belästigung
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