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Vorverlegung des Fluges kann Reisemangel darstellen, § 651c Abs.3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 76/11, 17.04.2012
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Wird der Rückflug vom Veranstalter einer Flugreise vertragswidrig vorverlegt und dieser sich ausdrücklich oder stillschweigend weigert den Reisemangel zu beheben, kann der Reisende grundsätzlich die Erstattung der Kosten eines anderen Rückflugs verlangen, mit dem er seine vertragsgemäße Rückreise sicherstellt.

Ob ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt, ist danach zu beurteilen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Ein Reisemangel verliert insoweit nicht an Gewicht, wenn der Preis der Reise besonders gering war.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, in der "die Abtretung von Ansprüchen gegen (den Reiseveranstalter), deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ausgeschlossen ist", benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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