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Grundlagenbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss als solcher erkennbar sein
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 14/17, 28.02.2018
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Keywords: Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop
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Ob das Amtsgericht diesen Grundsatz vorliegend richtig angewandt hat, darf allerdings bezweifelt werden.
Es gibt keine Erkenntnis dahingehend, dass ein Grundlagenbeschluss die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gegenstand haben muss. Auch die Einholung von Kostenvoranschlägen oder eine grundsätzliche Klärung bevorstehender Instandsetzungsmassnahmen können Gegenstand eines Grundlagenbeschlussses sein.
Dass bereits in einem Grundlagenbeschluss konkretisierende Angaben zu den beabsichtigten Massnahmen geregelt werden müssen, widerspricht dem Wesen eines Grundlagenbeschlusses, der die Durchführung der konkreten Massnahmen erst von dem Ergebnis der einzuholenden Kostenvoranschläge oder des Sachverständigengutachtens abhängig macht, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gerade noch nicht vorliegen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.