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Vergütungsanspruch eines Hundetrainers auch ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. I Nr. 8 TierSchG
AG Bottrop, AZ: 8 C 135/17, 18.01.2018
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Ein Hundetrainer hat auch dann einen Anspruch auf seine Vergütung, wenn er keine behördliche Erlaubnis zum gewerblichen Hundetraining besitzt. Denn § 11 Abs. I Nr. 8 TierSchG stellt kein beidseitiges Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar.

Bei § 11 TierSchG dürfte es sich um eine Ausprägung von Art. 20a GG handeln, so dass der Tierschutzgedanke Zweck der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden ist. Aus einem Verstoß gegen diesen Zweck ergibt sich aber
noch nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes. Dabei war zu beachten, dass sich § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG nicht gegen die Ausbildung von Hunden an sich wendet, sondern eine Erlaubnispflicht nur bei gewerbsmäßiger Ausübung vorsieht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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