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Ein eingeschränktes Buffet rechtfertigt Reisepreisminderung, § 651 d BGB
AG München, AZ: 274 C 18111/15, 06.04.2016
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Grundsätzlich ist es als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen, dass andere Personen vor einem das Büffet erreichen und man nicht die volle Auswahl vorfindet bzw. warten muss.

Wenn diese Umstände allerdings besonders groß sind, weil das Buffet fast durchweg eine äußerst eingeschränkte Auswahl aufwies, stellt dies einen Reisemangel dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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