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Zur Unterbrechung der Verjährung mehrerer im Mahnbescheid geltend gemachter Forderungen/ Zum unsubstanitiierten Sachvortrag eines Versicherers bei der Geltendmachung von Provisionsrückforderungen; §§ 87a, 92, 94 HGB
LG Meiningen, AZ: 1 O 936/14, 23.03.2016
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Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nicht durch einen Mahnbescheid gehemmt, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wurden und nicht alle im Mahnbescheid individualisiert wurden, ohne aufgeschlüsselt zu werden.

Macht ein Versicherer Forderungen wegen der Rückerstattung geleisteter Provisionen gegen einen Versicherungsvertreter geltend, genügt die bloße Vorlage einer tabellarischen Übersicht in der Anlage, welche lediglich pauschal und nur beispielhaft erläutert wird, bereits nicht einem substantiierten Vortrag.

Notwendige Informationen müssen folgende Fragen klären: Wann wurde welche konkrete Versicherung durch den Versicherungsagenten vermittelt? Wann wurde dem Versicherungsagenten hierfür eine Provision in welcher Höhe wann ausbezahlt? Wie hoch ist eine jeweils und insgesamt einbehaltene Stornoreserve? Wann und warum ist eine Stornierung des Versicherungsvertrages erfolgt? Wann erlangte die Versicherung hiervon Kenntnis? Welche konkreten Nachbearbeitungen wurden von der Klägerin selbst oder durch Dritte für die Erhaltung des Versicherungsvertrages ausgeführt? Wie errechnet sich konkret die anteilig zurückzufordernde Provision und in welcher Höhe ist die Provision des zum Datum der Stornierung bereits verdient? Welche Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden für jeden einzelnen Vertrag getroffen?
LG Meiningen, Urteil vom 23.03.2016; Az.: 1 O 936/14
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Maklerprovision Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Versicherung Substantiiertheit Rückforderung ungerechtfertigte Bereicherung