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Versicherer hat Provisonsanspruch nur bei ordnungsgemäßer Nachbearbeitung oder bei Stornogefahrmitteilung; §§ 87a, 92, 94 HGB
OLG Zweibrücken, AZ: 8 U 158/08, 24.05.2011
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Grundsätzlich tritt ein Wegfall des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters ein (und entsteht mithin ein Rückzahlungsanspruch des Versicherers, der einen Vorschuss geleistet hat), wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).

Dies ist dann der Fall, wenn es zur Auflösung des Vertrages kommt, obgleich sich der Versicherer ausreichend um dessen Rettung bemüht hat. Ihm obliegt es, das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine Vertragsauflösung abzuwenden.

Verlangt ein Versicherer wegen Stornierung von Versicherungsverträgen die Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse, so muss er in jedem Einzelfall nachvollziehbar dartun und (im Bestreitensfall) beweisen, seiner Pflicht zur Nachbearbeitung genügt zu haben, entweder rechtzeitig und mit dem notwendigen Inhalt eine Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter versandt zu haben oder sich selbst gegenüber dem Versicherungsnehmer rechtzeitig und mit dem gebotenen Engagement um einen Vertragserhalt bemüht zu haben.

Will der Versicherer sich auf die Versendung von Stornogefahrmitteilungen berufen, so muss er für jeden Einzelfall substantiiert darlegen, die Mitteilung so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter versandt zu haben, dass dieser sich (bei einem Zugang binnen üblicher Beförderungszeit) noch mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung des Vertrages bemühen konnte, und mit der Mitteilung zugleich alle Informationen übermittelt zu haben, die der Vertreter aus objektiver Sicht für eine sachgerechte und erfolgreiche Nachbearbeitung benötigte.

Trotz fehlender oder unzureichender Nachbearbeitung entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Versicherers ausnahmsweise dann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung von vorne herein nicht erfolgversprechend gewesen und der in Rede stehende Vertrag auch bei einem pflichtgemäßen Tätigwerden des Versicherers nicht zu retten gewesen wäre. Dies ist etwa der Fall bei feststehender Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, oder wenn dieser einen Interessenwegfall (wie etwa die Abmeldung eines versicherten Fahrzeugs) mitteilt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Stornoreserve Maklerprovision Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop