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Versicherer muss notleidende Verträge nachbearbeiten, um Provisionsansprüche zurückzufordern; §§ 87a, 92, 94 HGB
OLG Schleswig, AZ: 14 U 86/10, 04.03.2011
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Grundsätzlich entsteht der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters erst mit der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer (§ 92 Abs. 4 HGB). Allerdings schließt die Nichtzahlung der Prämie durch den Kunden den Provisionsanspruch nicht von vornherein aus. Vielmehr ist auch auf den Versicherungsvertreter die Regelung des § 87 a Abs. 2 HGB anzuwenden. Danach kann der Versicherungsvertreter selbst dann einen Anspruch auf die Provision haben, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn dem Versicherer die Ausführung des Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wird.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft den Versicherer. Ihm obliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen oder jedenfalls selbst die notleidenden Verträge nachzuarbeiten.

Was den Maßstab für die Nachbearbeitung angeht, ist es nicht ausreichend, wegen der Langfristigkeit der geschlossenen Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge auf weitere Bemühungen zu verzichten, nur weil nach einer Zahlungserinnerung am Anfang des Vertragslaufzeitraums Zahlungen nicht geleistet wurden. Zu verlangen sind vielmehr weitere Bemühungen, die auch der Versicherungsvertreter zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs betreiben würde, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen worden wäre.

Allerdings kann es auch ausreichend sein, wenn der Versicherungsnehmer nach Einstellung der Prämienzahlung im Rahmen eines automatisierten Mahnverfahrens durch drei aufeinander folgende Mahnschreiben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung der Prämienzahlung ergeben, zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert wird und Versicherungsnehmern, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten, darüber hinaus schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und die Bereitschaft zu einem Entgegenkommen bekundet wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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