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Versicherer muss notleidende Verträge nachbearbeiten oder eine Stornogefahrmeldung versendsen; §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 S. 2 HGB; 85, 234ff ZPO
OLG Brandenburg, AZ: 12 U 96/09, 07.10.2010
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Wird Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels zu laufen.

Gem. § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter abweichend von § 87 a Abs. 1 HGB erst Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertretervertrag berechnet.

Nach der Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB, die auch für den Versicherungsvertreter, wenn auch nur in analoger Anwendung gilt, weil der Versicherer vor Zahlung der ersten Prämie eine Ausführung des Geschäfts i.S.d. § 87 a Abs. 3 HGB regelmäßig nicht schuldet, besteht allerdings auch Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat.

Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es Not leidende Verträge in dem gebotenen Umfang nachbearbeitet hat.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.

Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den Not leidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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