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Zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge und zur Stornogefahrmitteilung; §§ 121 Abs. 1 BGB; 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 130/11, 28.06.2012
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Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.

Dem Versicherungsunternehmen ist gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vDie bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.

Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Versicherungsmakler Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Versicherungsvertrag Kündigung Stornoreserve