Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Das Durchsagen in nicht nur deutscher Sprache stellt keinen Reisemangel dar; § 651c BGB
AG Bremen, AZ: 19 C 141/17, 13.12.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Ausschreibung „Bordsprache Deutsch“ ist ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass man sich als Gast in deutscher Sprache verständigen kann und auch deutsch an Bord gesprochen wird. Über andere Nationalitäten an Bord und Bordsprachen sagt die Zusicherung nichts aus.

Lediglich subjektive Erwartungen des Klägers begründen keine Mangelhaftigkeit im Sinne von § 651c BGB. Voraussetzung für eine Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB ist, dass die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft aufweist oder mit Fehlern behaftet ist (vgl. § 651c Abs. 1 BGB).

Eine Zusicherung darüber, dass auf dem Schiff nur Deutsch gesprochen wird, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 3 GG. Eine solche Zusicherung würde Passagiere anderer Nationalitäten von der streitgegenständlichen Kreuzfahrt allein aufgrund ihrer Herkunft ausschließen, so dass diese Zusicherung verfassungswidrig bzw. unwirksam ist.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Reisemängel, Kreuzfahrt, Bordsprache, Borddurchsagen, Wasser zu Kalt warm kuriose witzige lustige Urteile Mangel