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Keine Nichtigkeit eines Vertrages bei einseitigen Verstoß gegen das SchwarzArbG
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 121/83, 19.01.1984
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Ein Werkvertrag, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, ist jedenfalls dann nicht gem. § 134 BGB ungültig, wenn der Besteller den Gesetzesverstoß des Vertragspartners nicht kennt

Die Frage, ob verbotswidrige Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig sind, ist aus Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot; Werkvertrag; Schwarzarbeit; Kenntnis des Vertragspartners § 134 BGB Schwarzarbeit Nichtigkeit vertragliche Ansprüche