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Bereicherungsanspruch bei Schwarzarbeit zugunsten des Schwarzarbeiters
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 336/89, 31.05.1990
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Ein Werkvertrag, der gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Dem Schwarzarbeiter stehen in solchen Fällen keine vertraglichen Ansprüche zu.

Dass der Besteller von Schwarzarbeit die Leistung auf Kosten des vorleistenden Schwarzarbeiters unentgeltlich behalten darf, ist zur Durchsetzung der Ziele des Gesetzes nicht unabweislich geboten. Denn der Ausschluss vertraglicher Ansprüche verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit entfaltet bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung.

Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber - in nichtiger Weise - als Entgelt vereinbart hatte. Insbesondere ist stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrages von vornherein nicht gegeben sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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