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Schadenersatz bei Schwarzarbeit wegen deliktischen Ansprüchen, Auftraggeber haftet wegen Beauftrag eines Laien mit
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 14/90, 02.10.1990
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Ein Werkvertrag, der gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. In solchen Fällen stehen dem Auftraggeber zwar keine vertraglichen, wohl aber deliktische Ansprüche nach § 823 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG zu.

In der Regel trägt derjenige, der die Erledigung von Arbeiten übernimmt, gegenüber dem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Folgen seiner Tätigkeit. In Ausnahmefällen kann der Auftraggeber aber in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er von dem Beauftragten den vollen Ersatz eines Schadens verlangt, den der Beauftragte bei der Erledigung des Auftrags verursacht hat.

Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn dem Auftraggeber bekannt ist, dass die Arbeiten mit besonderen Gefahren verbunden sind, die nur ein Fachmann erkennen und beherrschen kann, und wenn ihm bewusst ist oder sein muss, dass der Beauftragte über die erforderliche Fachkompetenz nicht verfügt, also überfordert ist. In diesem Fall ist es dem Auftraggeber nach § 254 Abs. 1 BGB verwehrt, den Beauftragten voll für die Folgen von Sorgfaltsmängeln verantwortlich zu machen, die er durch die Beauftragung selbst mitprovoziert hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Geminderte Ersatzansprüche Mitverschulden bei Schwarzarbeit Erledigung gefahrenträchtiger Arbeiten durch Schwarzarbeiter Vertrag nichtig Schadenersatz nicht fachlich fehlende Kompetenz