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Kein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns bei mangelhafter Schwarzarbeit
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 216/14, 11.06.2015
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§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Grundsätzlich findet § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines gemäß § 134 BGB nichtigen Vertrags seine Leistung erbringt. Wer jedoch bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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